Tagfahrlichtpflicht für alle E-Bike-Fahrenden

Ab 1. April 2022 gilt eine generelle Tagfahrlichtpflicht für alle E-Bike-Fahrenden und ab 1. April 2024 eine Tachopflicht für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h).

Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) hat im Januar die Vorschriften für das Tagfahrlicht und die Tachopflicht präzisiert. Diese gelten auf allen öffentlichen Strassen, Wegen und Trails.

Was genau beinhaltet das neue Gesetz?

Wir haben euch das Wichtigste zusammengefasst:

  1. Das Licht muss auf 100 Meter sichtbar sein und es gibt keine Vorschrift zur Lichtstärke

  2. Das Vorderlicht muss am Tag auch bei guter Sicht immer eingeschalten sein

  3. Das Rücklicht muss immer montiert und bei schlechter Sicht eingeschalten sein

  4. Das Vorderlicht darf nicht blinken und nicht blenden

  5. Jegliche Art von Beleuchtung, auch eine nicht festinstallierte, ist erlaubt

Als Tagfahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich entfernen lassen. Wer also schon eine Beleuchtung am Fahrrad hat, muss nicht speziell ein Tagfahrlicht anbringen. Wichtig ist aber, dass das Licht eingeschaltet ist (auch am helllichten Tag).

Das Licht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Vorgeschrieben mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht.

Bei schnellen E-Bikes muss die Geschwindigkeitsanzeige mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen und nicht mehr als 10% plus 4 km/h abweichen.

Auch langsame E-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, können Tempoüberschreitungen mit CHF 30.00 gebüsst werden.

Die Pflicht gilt für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder.

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